§ 21 EStG - Einkunftserzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag
Die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkunftserzielungsabsicht kann auch bereits dann vorliegen, wenn der Eigentümer eine Wohnung erst einmal nur befristet vermietet. Dieser Sachverhalt rechtfertigt grundsätzlich noch nicht automatisch den Schluss, dass die Vermietertätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist, so der BFH.
Im Urteilsfall vermieteten Eltern eine gerade angeschaffte Eigentumswohnung befristet an den eigenen Sohn. Anschließend vermieteten sie die Wohnung an fremde Dritte. Als Grund für die Befristung des ersten Mietvertrags gaben die Eltern an, dass sie ursprünglich eine anschließende Selbstnutzung in Betracht gezogen hätten, die dann aber nachträglich aufgegeben wurde.
Der Annahme einer auf Dauer ausgerichteten Vermietertätigkeit steht nicht bereits entgegen, dass zunächst nur ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen und anschließend eine Eigennutzung geplant gewesen ist. Hierfür müssen weitere konkrete Umstände vorliegen. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Befristungsabrede mit einer ausdrücklichen Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht verbunden ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig