§ 21 EStG - Grundstücksüberlassung als Zugewinnausgleich stellt Vermietung dar
Überlässt ein Hauseigentümer seinem geschiedenen Ehegatten ein Grundstück zur Nutzung, erzielt er damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn er hierdurch seine Zugewinnausgleichsforderung erfüllt. Denn er erwirtschaftet Erträge durch den Einsatz des Nutzungswertes, so der BFH.
Im zu Grunde liegenden Urteilsfall durfte die geschiedene Ehefrau eine Immobilie acht Jahre lang nutzten, was laut Vereinbarung ihren Zugewinnausgleich abdecken sollte. Durch die Überlassung erzielt der Hauseigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn hierzu zählen auch alle sonstigen Entgelte, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung stehen und damit durch sie veranlasst sind. Der Hauseigentümer erfüllt für die Dauer der Nutzungsüberlassung seine Ausgleichsverpflichtung gegenüber seinem früheren Ehepartner. Die steuerpflichtigen Einnahmen bestehen dabei in der steten Verminderung der Zugewinnausgleichsforderung, die nach § 11 Abs. 1 EStG pro rata temporis zufließen.
Praxishinweis: Günstiger wirkt sich der Ausgleich von Unterhaltsleistungen aus. Hier kann der Nutzungswert der überlassenen Immobilie als Sachleistung im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgabe abgezogen werden. Das gilt auch für verbrauchsunabhängige Kosten.
Fundstellen:
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