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  • § 21 EStG - Rückvermietung von unentgeltlich übertragenem Vermögen ist möglich

    Der BFH hatte in drei Fällen zu entscheiden, ob Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO vorliegt, wenn ein gegen Versorgungsleistungen übertragenes Grundstück anschließend an den Übergeber vermietet wird. Die Finanzverwaltung wendet diese Urteile, die nachfolgend beschrieben werden, mittlerweile an:  

     

    1. Im ersten Fall wurde ein Haus gegen Zahlung einer dauernden Last an den Sohn übertragen und anschließend rückvermietet. Der Sohn kann sowohl Sonderausgaben als auch Mietverluste geltend machen. Hier liegt nicht schon deshalb Gestaltungsmissbrauch vor, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen übertragen hat. Eigentumsübertragung und anschließende Vermietung sind jeweils steuerrechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen.

     

    2. Im zweiten Fall hatten Eltern ein Haus auf die Kinder übertragen und sich ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten. Anschließend verzichteten sie wegen anstehender Modernisierungsarbeiten auf das Wohnrecht und wandelten es in ein unbefristetes Mietverhältnis um. Auch dieser Fall stellt laut BFH keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Über dieselbe Wohnung kann ein Mietvertrag und gleichzeitig oder auch nachträglich ein Nutzungsrecht bestellt werden. Dementsprechend steht der steuerrechtlichen Berücksichtigung des Mietverhältnisses nicht entgegen, wenn hierfür ein bestehendes Wohnrecht aufgegeben wird.

     

    3. Im dritten Fall wurde im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung ebenfalls ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Hier liegt jedoch ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn anschließend dieses Wohnrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis begründet wird, das eine Mietzahlung wiederum in Höhe der dauernden Last vorsieht. Verzicht auf das Wohnrecht und anschließende Rückvermietung führen daher nicht zu einer entgeltlichen Nutzung. Die gegenläufigen Rechtsgeschäfte decken sich wirtschaftlich. Die Belastung ist per Saldo unverändert geblieben.

     

    Als positives Fazit lässt sich festhalten, dass es der steuerlichen Anerkennung einer Übertragung gegen Versorgungsleistungen grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn der Übernehmer das Grundstück an den Übergeber zurückvermietet.