§ 21 EStG - Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Nach der gesetzlichen Regelung gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes seit 2004 auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, gehören nach der gesetzlichen Klarstellung nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Welche Aufwendungen unter diese Vorschrift fallen, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere ist unklar, ob auch Schönheitsreparaturen (wie z.B. das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken) Aufwendungen i.S. dieser Vorschrift sind.
In seiner ersten Entscheidung zum gesetzlichen Tatbestand der anschaffungsnahen Herstellungskosten führte der BFH jetzt aus, dass er diese Streitfrage nicht zu beantworten braucht. Sofern alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung anfallen, können sie nämlich nur im Zusammenhang betrachtet werden. Der typisierenden Regelung würde es widersprechen, wenn im Rahmen einer einheitlichen Modernisierungsmaßnahme einzelne Arbeiten isoliert betrachtet würden. Eine detaillierte Beurteilung würde bei einer einheitlichen Baumaßnahme zudem auf pragmatische Grenzen stoßen.
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