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  • · Fachbeitrag · Abschreibung versus Werbungskosten

    Zählen Abstandszahlungen an Mieter zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten?

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    In einem spannenden Revisionsverfahren muss sich der BFH aktuell mit der Frage befassen, ob an Mieter gezahlte Abfindungen für die vorzeitige Räumung von Wohnungen zum Zwecke der Durchführung von umfangreichen Renovierungsmaßnahmen den Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zuzuordnen sind. In diesem Fall würden die Abstandszahlungen unter den weiteren Voraussetzungen anschaffungsnahe Herstellungskosten darstellen, die dann im Wege der AfA ihre steuerliche Berücksichtigung erfahren. Das FG Münster hat mit Urteil vom 12.11.2021 (4 K 1941/20 F) zulasten des Steuerzahlers entschieden. Jetzt ist der BFH am Zug (Rev. IX R 29/21).

     

    Bedeutung der Frage

    Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 EStG), wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall können sie nur im Rahmen der Abschreibung für Abnutzung berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG).

     

    Problem: Beim FG Münster war die Frage streitig, ob gezahlte Mieterabfindungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten oder lediglich als anschaffungsnahe Herstellungskosten im Wege der Abschreibung für Abnutzung (AfA) über die Laufzeit steuerlich zu berücksichtigen sind.