§ 21 EStG - Sonder-AfA gehört nicht immer in die Prognoserechnung
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Totalüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Ist die Vermietungstätigkeit hingegegen von vornherein befristet und liegt die Vermutung nahe, dass ein positives Gesamtergebnis innerhalb des verkürzten Zeitraums nicht zu erzielen ist, muss der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose nachweisen.
Sonderabschreibungen sind grundsätzlich in eine auf wenige Jahre befristete Prognose einzubeziehen, weil sie die Auswirkungen der normalen AfA nur zeitlich nach vorne verlagern und damit den Charakter einer Steuerstundung haben. Dieser Vorteil wird in späteren Zeiträumen aber dadurch ausgeglichen, dass sich nach Ablauf der Begünstigung nur noch geminderte AfA-Beträge geltend machen lassen.
Anders sieht es nach einem neuen Urteil des BFH jedoch dann aus, wenn beispielsweise durch eine Sonder-AfA nachträgliche Herstellungskosten innerhalb der voraussichtlichen Dauer der Vermietungstätigkeit vollständig abgeschrieben werden. Der Einbezug in die Prognose würde den Förderzweck ansonsten verfehlen. Das gilt etwa für anschaffungsnahe Aufwendungen im Fördergebiet, die über zehn Jahre abgezogen werden können. Diesen Steuervorteil sollen Vermieter endgültig behalten dürfen, auch wenn sie das Gebäude nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nicht mehr zur Einkünfteerzielung nutzen.
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