§ 21 EStG - Steuerliche Behandlung von Kreditzinsen im Rahmen eines Cash-Pools
Bei dem im Firmenverbund üblichen Cash-Pool-Verfahren werden alle Banksalden der Gruppe täglich auf ein Zentralkonto der Konzernmutter zusammengeführt, indem die Guthaben von den Ursprungskonten abgezogen und Verbindlichkeiten ausgeglichen werden. Dies vermindert insgesamt den Schuldzinsenaufwand. Zivilrechtlich werden die internen Geldbewegungen zwischen Zentral- und Ursprungskonten vom BGH als Darlehen qualifiziert. Damit gewähren die am Cash-Pool beteiligten Firmen durch Übertrag an die Muttergesellschaft ein Darlehen und erhalten beim Ausgleich ihrer Konten einen Kredit. Steuerlich erzielt die Untergesellschaft damit je nach Ausgleich Zinseinnahmen oder -ausgaben.
Im vom BFH entschiedenen Fall mussten die einzelnen Firmenmitglieder nach dem abgeschlossenen Generalvertrag für aus dem Pool erhaltene Mittel jedoch keine Zinsen zahlen und erhielten umgekehrt auch keine Zinsen für ihre eingebrachten Geldbeträge. Eine am Cash-Pool beteiligte Gesellschaft hatte ein Darlehen von einem Dritten aufgenommen und den Geldbetrag nicht dazu genutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern den Darlehensbetrag in den Cash-Pool eingebracht. Hieraus bestritt die Gesellschaft später ihre Kosten. In diesem Fall kann die Gesellschaft die Schuldzinsen aus dem Darlehen nicht als Werbungskosten von ihren Einnahmen aus Vermietung abziehen.
Ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit besteht nicht mehr, denn es wurden statt Mittel aus dem externen Kredit Gelder aus dem Cash-Pool dazu eingesetzt, um mit den Mieteinkünften zusammenhängende Aufwendungen zu begleichen. Es besteht vielmehr eine Verbindung zwischen Ursprungs- und Zentralkonto. Da der einzelne Betrieb jedoch keine Zinsen vereinnahmt, kann er auch keinen Finanzierungsaufwand aus einem extern aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten absetzen. Über das Cash-Pool-Verfahren ist es ausgeschlossen, die eigene Bankverbindung wirtschaftlich wie ein normales Girokonto zu beurteilen. Hinzu kommt in der Praxis zumeist, dass allein der Mutterkonzern die volle Dispositionsfreiheit hat und damit auch entscheiden kann, welche Mittel eingesetzt werden.
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