§ 21 EStG - Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten bei Verträgen unter Angehörigen
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen ist, dass der Vertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies bezieht sich insbesondere auf die Hauptpflichten wie das Überlassen der Wohnung und die Höhe der zu entrichtenden Miete. Bei der Zahlungsverpflichtung der Nebenkosten handelt es sich hingegen um eine Nebenpflicht. Hierbei auftretende Unregelmäßigkeiten führen nach einem Urteil des FG Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass Mietverträge zwischen Angehörigen steuerlich nicht anerkannt werden können. Zwar sind auch Unklarheiten bei den Nebenabgaben bei zunehmender finanzieller Bedeutung gewichtige Anzeichen für die private Veranlassung der Wohnungsüberlassung. Nicht ausreichend ist aber, wenn Vereinbarungen über Nebenkosten fehlen oder keine Abrechnung hierüber erteilt wurde.
Der Umstand nicht ordnungsgemäßer Abrechnung der Nebenkosten ist im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung sprechen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei Fremdvermietungen häufig zu Unkorrektheiten und Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen kommt. Unschädlich ist es deshalb, wenn eine Nebenkostenabrechnung verspätet erteilt, in bar vereinnahmt wird oder es an der Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten fehlt. Nach der BFH-Rechtsprechung kann nämlich unter Umständen sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten unschädlich sein. Auch nach Auffassung der Verwaltung führen fehlende Nebenkostenabreden nicht automatisch zur steuerlichen Nichtanerkennung, können aber Beweisanzeichen gegen die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein.
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