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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Steuerliche Anerkennung einer BGB-Innengesellschaft

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Ein zwischen einem Freiberufler und seinem minderjährigen Kind wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt mangels eines Handelsgewerbes zur Entstehung einer BGB-Innengesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese steht steuerlich einer stillen Gesellschaft gleich. Eine BGB-Innengesellschaft zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die Mittel zum Beteiligungserwerb dem Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Für den fremdüblichen Vertragsvollzug kommt es insbesondere auf die Umsetzung bzw. den Vollzug der Einlagebestimmungen, die Gewinnbeteiligungsregelungen und die Beachtung der Informations- und Kontrollrechte an.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Zahnarzt mit einer Einzelpraxis. Er räumte seinen drei minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam jeweils schenkweise eine „stille Beteiligung“ an seiner Praxis ein. Es sollten die Bestimmungen der §§ 230 ff. HGB gelten. Dem Steuerpflichtigen oblag das Widerrufsrecht für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Anteils ohne seine Zustimmung, der Insolvenz, der Vollstreckung oder des Vorversterbens der Erwerber. Den stillen Gesellschaftern stand ein Kontrollrecht entsprechend § 233 HGB zu. Die Gewinnanteile und deren Fälligkeit und die Verlustanteile waren prozentual i. V. m. bestimmten Höchstbeträgen geregelt. Die Kinder leisteten keine tatsächlichen Zahlungen in das Betriebsvermögen des Vaters.

     

    Der Steuerpflichtige zahlte in den Streitjahren 2009 bis 2015 Gewinnanteile von jeweils 7.500 EUR (gesamt: 22.500 EUR) auf Bankkonten seiner Kinder, über die die Eltern Verfügungsmacht besaßen. Ab dem Jahr 2010 wurden mit dem Kapital Wertpapiergeschäfte getätigt.