§ 21 EStG – Zinsen für Policenkredit sind keine Werbungskosten bei den Mieteinkünften
Wird ein Hauskredit mit einer Kapitallebensversicherung abgesichert und für die Versicherungsprämien wiederum ein Darlehen aufgenommen, gehören die hierauf entfallenen Schuldzinsen nicht zu den Werbungskosten. Versicherungsbeiträge zählen wegen des privaten Charakters des versicherten Risikos zu den Lebenshaltungskosten. Nichts anderes kann nach dem Urteil des FG Düsseldorf für die Finanzierung der Prämien gelten. Auch die Zinsen unterliegen dem Nichtabzug gemäß § 12 EStG.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Aspekt, dass die Aufwendungen mittelbar im Zusammenhang mit Mieteinkünften stehen, weil die Police der Besicherung von Anschaffungskrediten für Mietimmobilien dient. Denn die Kredite werden nicht zur Hausfinanzierung genutzt. Sie dienen vielmehr unmittelbar der Erzielung steuerfreier Einnahmen aus der Lebensversicherung und sind daher nach § 3c EStG nicht abziehbar. Alleine die Verknüpfung der Kapitallebensversicherung mit dem Darlehen zum Immobilienerwerb ändert nichts an der privaten Veranlassung der Zinsaufwendungen. Die Tilgung eines Immobiliendarlehens mit Leistungen aus einer Police stellt sich steuerlich als unbeachtliche Einkommensverwendung dar.
Im Übrigen würde es nach Ansicht des FG zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen, wenn der Abzug von Schuldzinsen zur Finanzierung von Versicherungsprämien davon abhängt, ob die Kredit gebende Bank den Abschluss einer Lebensversicherung zur Besicherung verlangt oder nicht. Wegen gegenteiliger Literaturmeinung und der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zugelassen und auch eingelegt.
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