§ 21 EStG - Zinsen zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen als Werbungskosten
Die Zinsen eines Darlehens zur Finanzierung von Versicherungsbeiträgen können Werbungskosten darstellen. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH immer dann, wenn die Kapitallebensversicherung der Tilgung von Darlehen dient und die Darlehen zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind. Im Rahmen des Gesamtkonzeptes zur Investition in die Mietimmobilien werden die Ansprüche aus den Policen an die finanzierenden Banken abgetreten.
Die Vorinstanz hatte die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten eingestuft, weil sie auch der Absicherung des Todesfallrisikos dienten und damit gemischte und insgesamt nicht abziehbare Aufwendungen darstellten. Der BFH setzte das Darlehen für eine Kapitallebensversicherung hingegen mit dem für die Anschaffungskosten eines Mietgrundstücks gleich, ohne auf die Einstufung als gemischte Aufwendungen näher einzugehen. Entscheidet sich der Vermieter nämlich für den Einsatz von Lebensversicherungen bei der Finanzierung, kann er hierdurch kürzere Laufzeiten erreichen. Es würde die Entscheidungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, wenn die wegen der kürzeren Finanzierungszeit höheren Schuldzinsen nicht realitätsgerecht berücksichtigt würden. In beiden Fällen handelt es sich um abziehbare Werbungskosten, wenn das Darlehen dazu verwendet wird, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen.
Praxishinweise:
- Die Versicherungsbeiträge selbst gehören hingegen zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers und stellen keine Werbungskosten dar.
- Der BFH hatte zuvor bereits klargestellt, dass es der Einkünfteerzielungsabsicht nicht entgegensteht, wenn der Vermieter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie sowie anfallende Schuldzinsen mittels Darlehen finanziert, die erst bei Fälligkeit durch den Einsatz von parallel laufenden Lebensversicherungen abgelöst werden sollen. Die Frage der Liebhaberei ist also auch beim Einsatz von Policen nicht relevant, sofern eine dauerhafte Vermietung vorliegt. Das gilt auch dann, wenn die Schuldzinsen erst einmal höher ausfallen, weil das Darlehen nicht laufend, sondern erst viel später getilgt wird.
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