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  • §§ 22, 82 EStG - Änderungen beim Wohn-Riester

    Das von Bundestag und -rat verabschiedete Eigenheimrentengesetz enthält zum vorherigen Entwurf (s. AStW 08, 321) einige Anpassungen, die nachfolgend vorgestellt werden. Das Gesetz soll rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten.  

     

    • Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer zwischen der jährlich nachgelagertern Besteuerung und einer privilegierten Einmalbesteuerung wählen. Soll die Steuerschuld einmalig und sofort beglichen werden, wird die auf dem Wohnförderkonto aufgelaufene Steuerschuld mit 70 v.H. als sonstige Einnahme versteuert. Wird die Eigennutzung innerhalb der ersten zehn Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase aufgegeben, kommt es zu einer Nachversteuerung des eineinhalbfachen Betrags. Im Ursprungsentwurf war noch der doppelte Betrag vorgesehen.

     

    • Für Riester-Sparer, die zu Beginn des ersten nach dem 31.12.2007 beginnenden Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es neben der Grundzulage einen Berufseinsteiger-Bonus von einmalig 200 EUR. Zuvor waren es der 21. Geburtstag und 100 EUR.

     

    • Wohnungsbauprämien werden bei ab 2009 abgeschlossenen Verträgen nur noch gewährt, wenn das gesparte Kapital in Wohnimmobilien investiert wird. Es entfällt damit die derzeit erlaubte Option, das Geld nach Ablauf der Sperrfrist für andere Zwecke zu verwenden. Von dieser Einschränkung werden jedoch Sparer, die ihren Bausparvertrag vor dem 25. Lebensjahr abschließen, verschont. Sie behalten die Wohnungsbauprämie auch bei schädlicher Verwendung nach Ablauf der Sperrfrist. Diese Ausnahme kann einmal im Leben beansprucht werden.

     

    • Wohnriester-Sparer können ihr angesammeltes Kapital im Alter entweder komplett oder bis zu 75 v.H. für Wohnzwecke einsetzen und sich das verbleibende Guthaben als Rente auszahlen zu lassen. Durch die neue 75-v.H.-Grenze soll verhindert werden, dass Mini-Renten auszuzahlen sind.

     

    • Gesetzlich wird klargestellt, dass die Anbieter von Riester-Produkten ihren Kunden einen einheitlichen Effektivzins nennen müssen, um ihnen so den Vergleich verschiedener Finanzierungswege zu erleichtern.