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  • §§ 22, 82 EStG - Wohneigentum soll in Riester-Förderung einbezogen werden

    Der Entwurf zum Eigenheimrentengesetz sieht vor, dass die Regelungen der Riester-Förderung auch für den Erwerb selbst genutzter Immobilien und zur Entschuldung von Hauskrediten gelten sollen. Der Plan basiert auf folgenden Überlegungen:  

     

    • Angespartes Riester-Kapital inklusive der Zulagen soll für die Anschaffung und Herstellung einer selbst genutzten Wohnimmobilie verwendet werden können. Im Gegensatz zum bisherigen Eigenheimbetrag ist dann keine Rückzahlung der Entnahmesumme und kein Mindestbetrag notwendig.

     

    • Eine zusätzliche Entnahmemöglichkeit soll für den Beginn der Auszahlungsphase bestehen, um mit dem bis dahin angesparten Geld eine selbst genutzte Wohnimmobilie entschulden zu können. Eine Rückzahlung des Entnahmebetrags soll hier ebenfalls nicht mehr zwingend erforderlich sein.

     

    • Nach dem Gesetzentwurf muss sich die Immobilie im Inland befinden und eigenen Wohnzwecken dienen. Begünstigt sind das eigene Haus, Eigentums- und Genossenschaftswohnung sowie die Beteiligung an einem Altersheim.

     

    • Die nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase soll durch die Bildung eines Wohnförderkontos gewährleistet werden. In diesem werden der Entnahmebetrag und die geförderten anschließenden Tilgungsbeiträge aufsummiert. Der im Wohnförderkonto enthaltene Betrag wird in der Ansparphase jährlich um 2 v.H. erhöht. Der mit Zinseszins aufgelaufene Betrag ist dann in der Auszahlungsphase zu versteuern.

     

    • Die zur Minderung des Wohnförderkontos eingesetzten Tilgungsmittel werden als Altersvorsorgebeiträge steuerlich gefördert. Auch die hierauf gewährten Zulagen sollen zu 100 v.H. für die Tilgung verwandt werden. Sofern der Sparer sein Konto darüber hinaus durch nicht geförderte Einzahlungen mindert, soll sich der Betrag für die spätere nachgelagerte Besteuerung verringern.