§ 22 EStG - Anwendung der Öffnungsklausel bei der Besteuerung der Altersrenten
Die Umstellung der Alterseinkünfte auf die nachgelagerte Besteuerung ist verfassungsgemäß, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. Zum einen gibt es eine allmähliche Überführung in die volle Besteuerung und zum anderen eine Öffnungsklausel. Damit wiederholt der BFH in zwei aktuellen Urteilen seine bereits mehrfach getroffene Einschätzung und erweitert dies auf den geforderten Zehnjahreszeitraum für die Öffnungsklausel. Dies ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich. Dieser Mindestzeitraum zum Erhalt der Option auf die Ertragsbesteuerung dient nämlich zulässigerweise der besseren Handhabung der Ausnahmevorschrift.
Neu ist hingegen, dass es bei Anwendung der Öffnungsklausel entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch darauf ankommt, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden, sodass sich einmalige Nachzahlungen positiv auf die Anwendung der Öffnungsklausel auswirken, sofern diese Mittel gleich für mehrere Jahre entrichtet werden. Nach dieser Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag Leibrenten nur dem Ertragsanteil, soweit sie auf vor 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Rentner muss nachweisen, dass der Betrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Ausreichend hierfür ist es, wenn dieser Zeitraum durch eine einmalige Nachzahlung für die Vergangenheit überschritten wird. Für die Anwendung der Öffnungsklausel kommt es nämlich auch darauf an, für welche Jahre Beiträge geleistet wurden. Der Vorschrift zur Öffnungsklausel ist keine Aussage darüber zu entnehmen, wann die Zahlungen oberhalb des Höchstbeitrags erfolgt sein müssen.
Es ist nicht sachgerecht, lediglich auf die Zahlung abzustellen. Vermieden werden soll nämlich eine Doppelbesteuerung der Rente, die zuvor nicht oder nur eingeschränkt als Sonderausgaben abziehbar war. Ein Sonderausgabenabzug war in den Nachzahlungsfällen wegen des Abflussprinzips nicht möglich. Die Beiträge haben sich wegen der bereits ausgeschöpften Höchstbeträge nicht mehr ausgewirkt, sodass sie aus versteuertem Einkommen stammen.
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