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  • · Fachbeitrag · Beitrag für die Beratungspraxis - Einkommensteuer

    Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG

    von RD a. D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Die Besteuerung der Altersrenten mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist verfassungsmäßig, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger M und seine in 2014 verstorbene Frau F bezogen im Streitjahr 2009 u. a. gesetzliche Altersrenten, die das FA mit dem steuerpflichtigen Teil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. EStG erfasste. M begehrte erfolglos deren Besteuerung lediglich mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i. H. v. 22 % (M) bzw. von 20 % (F): Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung durch das AltEinkG den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum zur Generalisierung, Typisierung und Vereinfachung überschritten (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG). Er behauptet, das Urteil des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG sei aus verschiedenen Gründen unrichtig, beruhe auf falschen Daten und berücksichtige nicht den erheblichen Progressionsnachteil bei der Besteuerung des Erwerbseinkommens gegenüber Beamten. Mit der Revision rügt M zudem die Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung. Er begehrt eine erneute Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des AltEinkG trotz Nichtannahme entspr. Verfassungsbeschwerden durch das BVerfG, da dieses nicht die Kernprobleme der derzeitigen Rentenbesteuerung geprüft habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH verwies die Sache unter Aufhebung des FG-Urteils an das FG zur erneuten Entscheidung zurück. Er hält die Besteuerung der gesetzlichen Altersrenten nach dem AltEinkG für verfassungsgemäß. Das FG habe jedoch zu prüfen, ob ggf. eine verbotene Doppelbesteuerung vorliegt.