§ 22 EStG - Besteuerung der Altersrenten ab 2005 ist verfassungsmäßig
Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Im Urteilsfall bezog ein Rechtsanwalt seit 2001 sowohl eine gesetzliche Rente als auch Bezüge aus dem Versorgungswerk. Obwohl seine früher geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen nur geringfügig als Sonderausgaben abzugsfähig waren, muss er nun die Hälfte seiner Rente als sonstige Einnahmen versteuern.
Bei der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte. Hier müssen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden. Vor diesem Hintergrund ist die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung vor. Denn ein Teil der Vorsorgeaufwendungen hat sich steuerlich ausgewirkt und die Hälfte seiner Renteneinnahmen sind steuerfrei.
Der BFH musste nicht entscheiden, ob und inwieweit die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR seit 2005 verfassungsrechtlich im Hinblick auf die endgültige Rentenbesteuerung ausreichend sind. Wegen weiterer anhängiger Revisionen gegen die Rentenbesteuerung über das Alterseinkünftegesetz ergehen Bescheide ab 2005 in Hinsicht auf die Leibrenten nach § 22 Nr. 1a EStG weiterhin vorläufig.
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