§ 22 EStG - Einmalige Vermittlungsprovision zählt zu den sonstigen Einkünften
Schließt ein Versicherungsangestellter eine Police auf seinen Ehegatten ab, stellt die hierfür erhaltene Provision eine Einnahme gemäß § 22 Nr. 3 EStG dar. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, wenn der Mitarbeiter ansonsten keine vertrieblichen Tätigkeiten ausübt. Nach Ansicht des BFH liegen Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen vor, weil der Arbeitnehmer die Provision für eine nicht zu seinem üblichen Aufgabengebiet gehörende Vermittlungstätigkeit erhält. Der Versicherer zahlte lediglich die sonst bei eingeschalteten Vertretern anfallende Provision aus.
Für die Einordnung als sonstige Leistung kommt es entscheidend darauf an, ob das Entgelt im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Selbst wenn beim Versicherungsangestellten der Versorgungsgedanke für seinen Ehegatten im Vordergrund steht, hat er die Provision als Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit erhalten. Zwar stuft der BFH die von einem Vertreter an den Versicherten weitergeleitete Provision als Prämienrückgewähr und damit Minderung der Anschaffungskosten ein. Wer aber aktiv als Vermittler - wenn auch nur einmalig - tätig wird, erbringt eine steuerbare Leistung.
Unerheblich ist dabei die zwischen beiden bestehende eheliche Wirtschaftsgemeinschaft, weil das Einkommensteuergesetz keine gemeinsame Zurechnung des Zuflusses kennt. Die Zusammenveranlagung setzt erst nach der Einkünfteermittlung an. Denn Ehepaare dürfen nicht bessergestellt werden als Unverheiratete.
Praxishinweise:
Im Urteilsfall wäre es günstiger gewesen, der Ehepartner hätte die Police über einen Vertreter der Versicherung abgeschlossen und dann dessen Provision erstattet bekommen. In einem solchen Fall stellen die ausgezahlten Provisionsanteile nur eine Preisminderung der Versicherung dar und führen nicht zu steuerbaren Einkünften.
Die Vermittlungsprovision stuft der BFH auch dann als sonstige Leistung ein, wenn es um eine Überkreuzvermittlung geht (s. AStW 07, 674). Hierbei schließen zwei oder mehrere Bekannte Versicherungen ab, nachdem sie sich gegenseitig vermittelt haben. Die Provision wird dann entsprechend gegenseitig überwiesen. Dieser BFH-Auffassung widerspricht allerdings das FG Münster. Da keine Überschusserzielungsabsicht vorliegt, ist die einmalige Vermittlung nicht steuerbar. Die Überkreuzvermittlung soll lediglich Provisionen bringen, was wirtschaftlich betrachtet zu einem Nullsummenspiel führt. Dies kann der BFH in den anhängigen Revisionen erneut klären.
Fundstellen:
BFH 17.7.07, IX R 1/06; 21.9.04, IX R 13/02, BStBl II 05, 44
Eigenprovision: BFH 2.3.04, IX R 68/02, BStBl II 04, 506; IX R 62/02, BFH/NV 04, 952; IX R 17/03, BFH/NV 04, 953
Kreuzvermittlung: BFH 27.6.06, IX R 25/05, BFH/NV 07, 657
FG Münster 16.5.07, 10 K 1577/05 E, 10 K 1746/05 E Revisionen unter IX R 34/07 und 35/07