§ 22 EStG – Entschädigung für Rücktritt vom Grundstückskauf ist keine sonstige Leistung
Tritt der Erwerber vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens zurück und zahlt er dafür eine Entschädigung, braucht der Verkäufer das so genannte Reugeld nicht zu versteuern. Nach Auffassung des BFH liegt hier eine nicht steuerbare Leistung vor. Im Urteilsfall hatte sich der Käufer vertraglich eine Rücktrittsklausel vorbehalten, wenn die Grundstücke nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch einen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Für diesen Fall sollte er 10 v.H. des Kaufpreises entrichten. Das Finanzamt stufte die Zahlung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG ein.
Nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenübersteht, führt aber zu sonstigen Einkünften. § 22 Nr. 3 EStG erfasst vielmehr als Ergänzung zu den übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung. Voraussetzung ist gleichfalls eine Einkunftserzielungsabsicht. Das trifft aber nicht auf Veräußerungsvorgänge im privaten Bereich zu. Denn hier sind Entschädigungen wie das Reugeld keine Elemente einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, sondern die bloße Folgevereinbarung eines privaten Kaufvertrages.
Praxishinweis: Entscheidend ist immer der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung. Der Verkäufer erstrebt nicht das Reugeld, sondern den nicht steuerbaren Verkauf seines Grundstücks. Die Entschädigung wäre aber zu versteuern, wenn der Grundbesitz innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden wäre. Ebenfalls steuerpflichtige sonstige Einkünfte liegen bei der entgeltlichen Einräumung eines Vorkaufsrechts vor.
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