§ 22 EStG - Erst Millionäre durch die Big Brother-Show, dann Privatinsolvenz dank des BFH
Der junge, wenig öffentlichkeitsscheue Steuerpflichtige hatte vor einigen Jahren nach mehr als einem Jahr Aufenthalt den „Big Brother-Container“ eines privaten TV-Senders als Einkommensmillionär glücklich und ohne Geldsorgen verlassen. Dieser Zustand hielt jedoch nicht dauerhaft an. Heißt es doch aus Medienkreisen, der Steuerpflichtige habe nach der BFH-Entscheidung aus dem April dieses Jahres Privatinsolvenz beantragen müssen.
Der BFH hat entschieden, dass ein Gewinn aus der Teilnahme an einer Fernsehshow - wie das Format Big Brother - steuerpflichtige sonstige Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG darstellt. Vorausgesetzt wird dabei, dass das Preisgeld als Gegenleistung für das aktive oder passive Verhalten während des Aufenthaltes zu beurteilen ist. Mit der Annahme des Gewinns ordnet der Teilnehmer das Entgelt seiner erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu.
Es liegen somit sonstige Einkünfte und keine nach § 19 EStG vor, weil die Beziehungen zwischen Beteiligtem und Medienanstalt mangels geschuldeter Arbeitskraft im Über-/und Unterordnungsverhältnis kein typisches Arbeitsverhältnis darstellen.
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