· Fachbeitrag · § 22 EStG
Teilnahme an einer Fernsehshow im Helferformat kann zu sonstigen Einkünften führen
Nimmt der Steuerpflichtige mit seiner Familie an einer Fernsehsendung im sog. „Helferformat“ teil, wobei das baufällige Haus der Familie umgebaut, renoviert sowie ausgestattet wird, die Umbauarbeiten sowie die Reaktionen der nach einem festen Drehbuch teilnehmenden Familien filmisch begleitet werden und anschließend aus dem Material eine Einzel- oder Doppelfolge für den Sender produziert wird und wobei die teilnehmende Familie weder für die Umbau- noch für die Ausstattungsarbeiten etwas bezahlen muss, so muss der Steuerpflichtige die empfangenen Renovierungs- und Umbaumaßnahmen als sonstige Einkünfte versteuern. |
Hintergrund
Nach § 22 Nr. 3 EStG sind Einkünfte aus Leistungen als sonstige Einkünfte steuerbar, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. d. Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören. Eine sonstige Leistung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst.
Es darf sich zudem nicht um eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich handeln. Dabei ist der Begriff der Leistung weit zu fassen. Es ist gerade kein synallagmatisches Austauschverhältnis i. S. „do ut des“ erforderlich und die Leistung muss auch nicht „um des Entgelts willen erbracht“ worden sein. Vielmehr reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang in dem Sinne aus, dass die Gegenleistung (das Entgelt oder der geldwerte Vorteil) durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist, also „ausgelöst“ wurde.
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