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  • § 22 EStG – Kauf und Vermietung eines Wirtschaftsguts an den Ehepartner

    Erwirbt ein Selbstständiger ein betriebliches Wirtschaftsgut, fließt insoweit Liquidität ab. Dies ist gerade bei Existenzgründern oft ein Hindernis. Grundsätzlich bietet es sich an, den benötigten Gegenstand über den Ehepartner oder Angehörige zu beziehen. Dieser kauft dann beispielsweise einen Pkw und vermietet ihn anschließend an das Unternehmen. Zu achten ist hierbei auf einen marktüblichen Preis sowie auf einen wie unter fremden Dritten abgeschlossenen und durchgeführten Vertrag. Statt AfA können die Mietzahlungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gelingt auch für die sonstigen anfallenden laufenden Kosten, sofern die Übernahme vertraglich geregelt ist. Somit ändert sich aus Unternehmersicht wenig im Vergleich zum Kauf von Betriebsvermögen. Die Privatnutzung für ein Fahrzeug wird unverändert auf Basis der angefallenen Kosten oder nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt.  

     

    Interessant wird diese Gestaltung nun aus Sicht des vermietenden Partners, Ehegatten oder sonstigen Angehörigen. Dieser hat nun Mieteinnahmen abzüglich der jährlichen Abschreibung und erzielt Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG aus der gelegentlichen Vermietung beweglicher Gegenstände. Dabei kann jährlich die Freigrenze von 256 EUR genutzt werden. Liegt der Saldo aus Miete und AfA also unter diesem Betrag, bleiben die Einkünfte in der Familie steuerfrei, auch wenn der Partner die Miete komplett als Betreibsausgabe absetzen kann. Ein weiterer positiver Effekt ergibt sich beim späteren Verkauf des vermieteten Wirtschaftsgutes. Hier werden die stillen Reserven steuerlich nicht erfasst, sofern die Spekulationsfrist von einem Jahr überschritten ist. 

     

    Negativ wirkt sich dieses Modell allerdings aus, wenn laufende Verluste anfallen oder der Mietgegenstand mit Verlust veräußert wird. Die negativen Einkünfte können nach § 22 Nr. 3 S. 3 EStG nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sofern das Wirtschaftsgut aber auf Dauer dem Betrieb dienen soll, kann die Miete über der AfA kalkuliert werden und der Verkauf erfolgt erst nach Vollabschreibung. 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 251 | ID 114095