§ 22 EStG - Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind sonstige Einkünfte
Kinderzuschüsse zu einer Rente vom berufsständischen Versorgungswerk sind nach § 22 Nr. 1 EStG steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 1b EStG steuerfrei. Nach Auffassung des BFH erwähnt diese Vorschrift keine Versorgungswerke. Deren Kinderzuschüsse an die Mitglieder gehören zu den anderen Leistungen, die mit dem Steueranteil zu erfassen sind. Die Einbeziehung der Zuschüsse als Teil der Basisversorgung in die Besteuerung ist systemgerecht. Für die Anwendung des § 3 Nr. 1b EStG besteht aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum, betont der BFH.
Es liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG in der unterschiedlichen Behandlung der Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung und einem Versorgungswerk vor. Die Steuerfreiheit bei gesetzlichen Rentenversicherungen hat ihren Sinn und Zweck darin, dass diese betragsmäßig begrenzt sind. Dieser Einschränkung unterliegen die Zuschüsse der berufsständischen Versorgungseinrichtungen dagegen nicht. Darüber hinaus können sie zusätzlich zum Familienleistungsausgleich gewährt werden. Im Gegensatz hierzu verdrängt der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Anspruch auf Kindergeld und fließt zudem in die Günstigerprüfung für die Kinderfreibeträge. Durch diese unterschiedlichen Folgen erfahren die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig eine bessere Behandlung, auch wenn die Zuschüsse steuerpflichtig sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung ist nicht geboten. Der BFH orientiert sich am Maßstab der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
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