§ 22 EStG – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sind generell sonstige Einkünfte
Über das Jahressteuergesetz 2007 wurde § 22 Nr. 5 EStG insoweit geändert, als es sich um eine vorrangige Spezialvorschrift für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds und -kassen sowie Direktversicherungen handelt. Die steuerrechtliche Beurteilung dieser Produkte ist abschließend und hat Vorrang vor § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und dem InvStG. Das BMF hat dies nun ausdrücklich noch einmal für privat fortgeführte pauschalbesteuerte Direktversicherungsverträge bekräftigt. § 22 Nr. 5 EStG ist als lex specialis auch auf Leistungen anzuwenden, die ausschließlich auf nicht geförderten Beiträgen beruhen.
Dies bedeutet, dass für die auszahlenden Versicherungsunternehmen keine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer besteht. Die Leistungen sind allerdings der Finanzverwaltung im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22 a EStG zu melden. Außerdem ist damit unstrittig, dass die späteren Auszahlungen nachgelagert mit der individuellen Progression besteuert werden und nicht losgelöst hiervon dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 v.H. unterliegen werden.
Umgekehrt bedeutet die Regelung auch, dass Beiträge, Zahlungen, auflaufende Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase bei solchen Altersvorsorgeverträgen generell abgabenfrei bleiben, nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen und erst in der Auszahlungsphase erfasst werden. Der Umfang der nachgelagerten Besteuerung richtet sich dann danach, ob und inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt oder über Sonderausgabenabzug und Altersvorsorgezulage gefördert worden sind. Insofern wird auch kein Sparerfreibetrag oder ab 2009 Sparerpauschbetrag gewährt; lediglich der Werbungskostenpauschbetrag zu § 22 EStG von 102 EUR kommt ein Mal zum Ansatz.
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