§ 22 EStG - Neuer Gestaltungsspielraum bei Altersvorsorgeverträgen
Durch den über das Jahressteuergesetz 2007 geänderten § 22 Nr. 5 EStG wurde klar geregelt, welche Leistungen aus Vorsorgeverträgen unter die nachgelagerte Besteuerung fallen. In Bezug auf Riester- und Rürup-Policen bedeutet dies, dass spätere Auszahlungen insoweit nicht unter die Vorschrift fallen, als sie nicht aus begünstigten Prämien resultieren. Sofern also keine Riester-Zulage oder ein steuerlicher Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden konnte, ist die spätere Rente nach den Regeln der Ertragsanteilsbesteuerung und eine Kapitalabfindung nach den Vorschriften für Lebensversicherungen zu erfassen.
Praxishinweis: Das eröffnet in der Sparphase die Möglichkeit, Beiträge über die Förderhöchstgrenzen zu leisten. Da sich der staatliche Zuschuss nun auf höhere Beiträge verteilt, sinkt zwar die Gesamtrendite des Sparplans. Allerdings kehrt sich dies bei Fälligkeit wieder um. Wer beispielsweise neben dem Altersvorsorgevertrag noch eine Absicherung über eine Lebensversicherung wünscht, kann dies gleich in voller Höhe über Riester oder Rürup geförderte Fonds vornehmen. Im Alter werden die Auszahlungen dann gesplittet, sodass nur der Anteil der nachgelagerten Besteuerung unterliegt, der auch zuvor gefördert worden ist. Der restliche angesparte Betrag wird dann bei Rentenzahlung mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG erfasst. Kommt es insoweit zu einer Kapitalauszahlung, unterliegt diese § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Das bedeutet, dass der Betrag ab dem 60. Lebensjahr und nach zwölf Jahren Laufzeit nur zur Hälfte steuerpflichtig ist. Er unterliegt dann der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG als Spezialvorschrift mit dem individuellen Tarif.
Fundstelle:
Jahressteuergesetz 2007, 13.12.06, BGBl I 06, 2878
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