§ 22 EStG - Öffnungsklausel gilt nicht für Anwartschaft auf Beamtenversorgung
Für die Prüfung, welche Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, können nur die tatsächlich geleisteten Beiträge einbezogen werden. Daher bleiben Versorgungsanwartschaften eines Beamten unberücksichtigt. Der BFH bekräftigt jetzt erneut, dass die Regelungen zum Alterseinkünftegesetz sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Daher müssen nach dem Wortlaut der Öffnungsklausel keine fiktiven Beiträge zur Beamtenversorgung berücksichtigt werden.
Auslöser der Neuregelung auf Vorgabe des BVerfG war zwar, dass Beamte Beitragsleistungen erbringen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen sind. Dies ist aber nur beim Sonderausgabenabzug zu berücksichtigen, indem alle Berufsgruppen Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 20.000 EUR steuerlich geltend machen können. Die Öffnungsklausel will hingegen eine doppelte Besteuerung der vor 2005 geleisteten Beiträge verhindern, nicht hingegen fiktive. Dies zielt insbesondere auf Selbstständige, die keine ausreichende Kompensation des fehlenden steuerfreien Arbeitgeberanteils hatten und erhöhte Pflichtbeiträge steuerlich nicht berücksichtigen konnten.
Bei der steuerlichen Abziehbarkeit der Altersvorsorgebeiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind erhebliche Unterschiede zwischen Beamten und den übrigen Personen festzustellen. Die nicht für die Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten konnten nämlich in größerem Umfang als die Rentenversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend machen. Allein aus diesem Grund ist eine Einbeziehung der Beamtenversorgung in die Öffnungsklausel verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
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