§ 22 EStG - Optionsverluste sind nicht mit den erhaltenen Prämien verrechenbar
Bei einem Optionsgeschäft räumt der Optionsgeber dem Optionsnehmer gegen Prämie das Recht ein, eine bestimmte Anzahl Basiswerte, z.B. Aktien, jederzeit während der Laufzeit der Option zu einem im Voraus vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Für dieses Recht muss der Optionsnehmer eine Prämie zahlen. Die gezahlten Optionsprämien stellen bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG beim Optionsgeber dar.
Hat der Optionsgeber bei Ausübung des Rechts den Basiswert zu liefern, gehört ein hieraus entstehender Verlust aber nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Dieser Verlust fällt unter § 23 EStG, da es sich um einen Verlust auf der Vermögensebene handelt. Der Verlust kann nicht mit den erhaltenen Optionsprämien verrechnet werden. Das FG Niedersachsen bestätigt diese ungünstige Regelung, auch wenn das Geschäft insgesamt nicht zu einem Gewinn führt. Die erhaltenen Optionsprämien dürfen auch nicht in analoger Anwendung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Termingeschäft erfasst werden.
Praxishinweis: Diese negative Auswirkung soll ab 2009 im Rahmen der geplanten Abgeltungsteuer entfallen. Denn hierbei sollen Kapitaleinnahmen, Erträge aus Wertpapier- und Termingeschäften nach § 23 EStG sowie Optionsprämien nach § 22 EStG unter eine Vorschrift zusammengefasst werden. Gewinne und Verluste sind dann miteinander verrechenbar.
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