Stillhaltergeschäfte - Ungleicher Ansatz von Optionsprämien und Spekulationsverlusten
Der BFH hat sich in zwei Urteilen mit der steuerlichen Einordnung von Stillhaltergeschäften beschäftigt. Hierbei räumt der Stillhalter dem Optionsnehmer gegen Prämie das Recht ein, eine bestimmte Anzahl eines Basiswerts zu kaufen oder zu verkaufen. Dabei hat der Anleger bis zur Fälligkeit die Möglichkeit, die eingegangene Option durch ein Gegengeschäft vorzeitig durch Glattstellung zu beenden oder anschließend den Basiswert zu übernehmen oder abzugeben.
Die gezahlten Optionsprämien fallen bereits im Zeitpunkt der Einräumung als sonstige Einkünfte unter § 22 Nr. 3 EStG. Kommt es später zu der zugesagten Lieferung der Aktien, erleidet der Stillhalter einen Verlust, da er die verbilligt zu übertragenden Werte erst einmal zuvor selbst teurer erwerben muss. Dieser Verlust fällt unter § 23 EStG, sodass keine Verrechnung mit den zuvor erhaltenen Optionsprämien erfolgen darf. Diese ungünstige Regelung durch die Einstufung in zwei verschiedene Einkunftsarten gilt auch dann, wenn das Geschäft im Ergebnis insgesamt nicht zu einem Gewinn führt. Die erhaltenen Optionsprämien dürfen auch nicht in analoger Anwendung nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Termingeschäft erfasst werden.
Unter § 23 EStG fallen zwar als Finanztermingeschäfte Derivate wie Zertifikate und Optionsscheine sowie erworbene Optionen, die keine Wertpapiere sind. Wer einem Anderen jedoch eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen Differenzausgleich. Die erhaltene Optionsprämie bestimmt sich nicht durch eine veränderliche Bezugsgröße, sondern ist die Gegenleistung für das Stillhalten. Die Prämie wird unabhängig davon erzielt, wie das Optionsgeschäft anschließend beendet wird. Verluste aus der Veräußerung des gelieferten Basiswerts sind auch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG.
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