§ 22 EStG - Preisgelder aus Fernsehshows sind als sonstige Einkünfte steuerpflichtig
Das von Teilnehmern an Fernsehshows oder Radioquizsendungen erhaltene Preisgeld ist eine sonstige Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Nach Ansicht des BFH ist dies nicht mit steuerfreien Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar. In solchen Fällen stellen weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen dar, die durch den Gewinn vergütet werden. Im Gegensatz dazu werden mit der Teilnahme an einer Fernsehshow vertraglich vereinbarte Leistungen gegenüber dem Sender erbracht, für die das Preisgeld ein Entgelt darstellt. Shows als Unterhaltungssendungen leben ausschließlich von der Mitwirkung der Kandidaten und nur deshalb räumt der Veranstalter für die Teilnahme eine Chance auf einen hohen Preis ein.
Unter § 22 Nr. 3 EStG fallen sonstige Leistung durch Tun, Dulden oder Unterlassen, sofern es sich nicht um eine Veräußerung im privaten Bereich handelt. Entscheidend ist, ob das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Es reicht schon die Annahme einer Gegenleistung. Diese Voraussetzungen für einen entgeltlichen Vertrag werden durch die Teilnehmer an Fernsehshows erfüllt, bei denen zumindest die Aussicht auf einen Gewinn besteht. Wie groß die Chance ist, spielt keine Rolle.
Für eine steuerbare Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG kommt es nicht auf die Wiederholungsabsicht an, sie ist auch bei nur einmaliger Tätigkeit gegeben. Somit zählt das Argument nicht, die Teilnahme an Fernsehshows oder Radioquizsendungen erfolge nur gelegentlich.
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