§ 22 EStG - Provision bei ringweiser Vermittlung stellt eine sonstige Leistung dar
Vermitteln nahe Angehörige untereinander Lebensversicherungen, müssen sie die für die Vermittlung erhaltenen Provisionen als sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern. Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn sie die Vermittlungsprovision verabredungsgemäß an den Versicherungsnehmer weiterreichen. Dieser Betrag darf auch nicht von der steuerpflichtigen Provision als Werbungskosten abgezogen werden. Der Vermittler hat umgekehrt nämlich einen ähnlichen Anspruch gegen den Angehörigen, der den Abschluss seines Vertrags übernommen hat.
Im zugrunde liegenden Fall schlossen drei Geschwister Lebensversicherungen ab, indem sie die Policen ringweise untereinander vermittelten. Nur über diesen Umweg war es möglich, eine Vermittlungsprovision zu erhalten. Laut Vereinbarung wurden die Provisionen anschließend an den jeweiligen Versicherungsnehmer ausbezahlt, sodass jeder das Geld für seinen eigenen Vertrag erhielt. Diese Vorgehensweise erfüllt den Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG schon deshalb, weil ein entgeltlicher Vertrag vorlag, indem die Provision als Gegenleistung für die Vermittlung bezahlt wurde. Es liegt auch kein Scheingeschäft vor, weil die Vergütungen nur über diesen Umweg erzielt werden konnten und ein gemeinsamer Gesamtplan genau auf diesen Vorteil hinzielt. Dieses Geschäft ist genauso steuerpflichtig wie die kreuzweise Vermittlung von Lebensversicherungen, was der BFH bereits 2006 festgestellt hatte.
Es liegt auch eine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Steuerlich gesehen stehen den Einnahmen nämlich keine Werbungskosten gegenüber. Die Zahlung an den Verwandten stellt Einkommensverwendung dar, denn der Vorgang der Einnahmenerzielung war mit der Zahlung durch die Versicherung abgeschlossen und die Weiterleitung an den Versicherungsnehmer ist eine freiwillige Zuwendung. Alleiniger Hintergrund für dieses Ringgeschäft war die Erreichung einer Provision für die Vermittlung der eigenen Versicherung.
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