§ 22 EStG – Provision für einmalige Versicherungsvermittlung führt nicht zu Einkünften
Das FG Münster hat abweichend vom BFH entschieden, dass die einmalige Versicherungsvermittlung gegen Provision nicht steuerbar ist. Hierbei geht es um die Überkreuzvermittlung zwischen Bekannten, die gleichzeitig einen Vertrag abschließen und sich anschließend die Provision gegenseitig überweisen.
Zwar stellt die gelegentliche oder einmalige Vermittlung von Versicherungsverträgen eine sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG dar, und die Einmaligkeit dieser Leistung schließt die Steuerpflicht auch nicht aus. Dennoch führt die Provisionseinnahme nicht zu steuerbaren sonstigen Einkünften, da die Parteien ohne Überschusserzielungsabsicht handeln. Das FG München teilt hier nicht die Rechtsauffassung des BFH, der für den Fall der kreuzweisen Policenvermittlung mit wechselseitiger Provisionsauskehrung stillschweigend eine Einkunftserzielungsabsicht erkennt.
Die Weiterleitung der Provision führt zu Werbungskosten beim Vermittler, das hieraus resultierende Nullergebnis führt zu keinen Überschüssen. Dies ist zwischen den Beteiligten von vornherein klar. Sie wollen über den Umweg der wechselseitigen Provision nach wirtschaftlicher Betrachtung einen Beitragsnachlass erhalten, der ebenfalls nicht steuerbar wäre. Dies ist mit einem Versicherungsnehmer vergleichbar, der von seinem Vertreter einen Teil dessen Provision erhält. In einem solchen Fall stellen die ausgezahlten Provisionsanteile aber auch nach Ansicht des BFH nur eine Preisminderung der Versicherung dar und führen nicht zu steuerbaren Einkünften.
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