§ 22 EStG - Regeln bei Rentennachzahlungen
Bei den Renteneinkünften gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG. Somit ist auch bei Nachzahlungen das Überweisungsdatum dafür maßgebend, ob der ehemalige Ertragsanteil oder der Besteuerungsanteil nach dem Alterseinkünftegesetz anzuwenden ist. Kommt es z.B. wegen eines Rechtstreits für den Veranlagungszeitraum 2004 im laufenden Jahr zu einer Nachzahlung, ist der ehemalige Ertragsanteil nicht maßgeblich. Der der Besteuerung unterliegende Anteil wird mit 50 v.H. angesetzt, da der Rentenbeginn vor 2005 liegt. Das Gleiche gilt für erhaltene Nachzahlungszinsen, da § 22 Nr. 1 S. 3 EStG neben Leibrenten auch andere Leistungen erfasst. Auch in diesem Fall bestimmt sich der Prozentsatz nach dem Jahr des Beginns der Leibrente.
Die Nachzahlung führt zu einer Erhöhung des Jahresbetrags der Rente und somit zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente. Da es sich hierbei nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung handelt, wird der bisherige Prozentsatz auf den tatsächlichen Jahresbetrag der Rente angewandt. Dabei ist der auf die Nachzahlung entfallende Besteuerungsanteil als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über die Fünftel-Regelung tarifbegünstigt.
Wegen nachträglicher Zubilligung einer Rente kann der Anspruch auf Sozialleistungen entfallen. Gilt dann der Rentenanspruch im Umfang der bisher gezahlten Sozialleistungen als erfüllt, so sind nach der BFH-Rechtsprechung die bereits geleisteten Zahlungen durch diese Verrechnung als Rentenzahlung anzusehen. Sie werden daher im Jahr des Zuflusses besteuert. Der Progressionsvorbehalt für die Lohnersatzleistungen entfällt gleichzeitig. Die nachträgliche Berücksichtigung erfolgt über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO als rückwirkendes Ereignis.
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