§ 22 EStG - Steuerliche Behandlung von Fernseh-Preisgeldern
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG darstellen, weil der Auftritt des Kandidaten und der Gewinn im gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen (s. AStW 08, 324). Das BMF hat diesen Tenor aufgegriffen und Kriterien für die Steuerbarkeit definiert.
- Dem Kandidaten wird vom Produzenten ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
- Der Teilnehmer erhält neben der Gewinnchance noch ein erfolgsunabhängiges Antritts- oder Tagegeld gezahlt.
- Das Format sieht grundsätzlich nicht nur den einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen. Daher muss sich der Kandidat Urlaub nehmen oder von der Arbeit freigestellt werden.
- Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für eine Leistung und fließt als Erfolgshonorar zu.
Ohne solche Anhaltspunkte sind die im Rahmen von Fernsehsendungen gewonnenen Gelder weiterhin nicht steuerbar.
Sofern Prominente an Spiel- und Quizshows teilnehmen, werden die erspielten Gewinne an gemeinnützige Organisationen überwiesen. Damit kann der Kandidat nicht frei über die Preisgelder verfügen und erzielt somit keine Einnahmen. Im Umkehrschluss liegen mangels Ausgaben des Kandidaten auch keine Spenden vor, die als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Anders sieht es nach einem Urteil des FG Hamburg aus, wenn die Siegprämie auf Bestimmung des Gewinners gespendet wird. Dann gelingt der Sonderausgabenabzug, da er über die Siegprämie frei verfügen konnte.
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