§ 22 EStG – Vermittlungsgebühr für Kombi-Rente gilt nur anteilig als Werbungskosten
Bei einer kreditfinanzierten Privatrente wird entweder eine sofort oder eine ab einem künftigen Fixtermin beginnende Leibrente vereinbart. Die hierfür benötigte Einmalzahlung wird fremdfinanziert. Aus Steuersicht ist diese Kombi-Rente attraktiv, da die spätere Rentenzahlung nur mit dem Ertragsanteil als Einnahme zu versteuern ist. Die Kreditzinsen sind hingegen vorab in voller Höhe abziehbar, sofern über die Laufzeit ein positiver Ertrag kalkulierbar ist.
Der BFH hat hierzu eine Reihe von Urteilen gefällt, bei denen es um die Vermittlungsgebühr für den Kredit ging. Der Aufwand ist nicht in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig, sondern nur mit maximal 2 v.H. des Darlehensbetrages. Diese Begrenzung ergibt sich aus der Annahme, dass die Gebühren wirtschaftlich sowohl auf die Vermittlung der Kapitalanlagen als Anschaffungsnebenkosten als auch auf die Vermittlung des Darlehens als Finanzierungskosten entfällt.
Die Finanzverwaltung hat sich dieser Sichtweise angeschlossen. Einheitliche Gebühren der Modellvertreiber sind unabhängig von ihrer Bezeichnung nach dem wirtschaftlichen Gehalt in Finanzierungs- und Anschaffungsnebenkosten aufzuteilen. Dabei wird mangels eindeutiger Trennung im Rahmen einer Schätzung der abzugsfähige Anteil der Vermittlungsgebühren regelmäßig auf maximal 2 v.H. des Darlehensbetrages beschränkt. Dabei ist es unerheblich, dass der Anleger anlässlich der Vermittlung einer Kombi-Rente komplex und intensiv beraten werden muss.
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