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  • § 22 EStG – Weitergeleitetes Schmiergeld als sonstige Leistung

     

    Die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder sind im Jahr des Zuflusses als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern. Werden die Schmiergeldzahlungen anschließend an den Arbeitgeber abgeführt, ist der Aufwand des bestochenen Arbeitnehmers erst im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen und stellt kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 AO dar. Die aus der Abführung der Schmiergelder resultierenden Verluste können nur ins Vorjahr zurückgetragen werden. Eine Abweichung hiervon aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es aufgrund der Beschränkung zu keiner Verrechnung des Aufwands mit den vorherigen Einnahmen der Schmiergelder kommt (FG Baden-Württemberg 13.9.06, 7 K 71/02).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 632 | ID 112593