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  • § 22 Nr.3 EStG - Neue Rechtsprechung zu den sonstigen Einkünften

    Zu den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr.3 EStG gehören Einkünfte aus Leistungen, soweit sie nicht zu den anderen Einkunftsarten gehören. Das betrifft z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Dass die Abgrenzung der steuerpflichtigen Einkünfte von den nicht steuerbaren Leistungen teilweise schwierig ist, zeigen die nachfolgenden BFH-Urteile. 

     

    1. Eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr.3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das im Rahmen eines entgeltlichen Vertrags eine Gegenleistung auslöst. Eine solche sonstige Leistung liegt auch bei einem Landwirt vor, der im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Kommanditgesellschaft eine Provision erhält. Es ist in einem solchen Fall ausreichend, wenn für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt und angenommen wird. 

     

    Siehe hierzu ein BFH-Urteil vom 21.September 2004 (IX R 13/02) in BStBl 2005 Teil II S.44.