§ 222 AO – Kein Verzicht auf Stundungszinsen bei Nichtzahlung öffentlicher Auftraggeber
Bei fälligen Steuerzahlungen kann grundsätzlich eine augenblickliche Illiquidität als persönlicher Billigkeitsgrund gelten, um Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO zu erlassen. Dann muss dieser Grund aber auf persönlichen Verhältnissen wie Krankheit, Geschäftsverlusten und ähnlichen unabwendbaren Ereignissen beruhen.
Häufig beklagen Unternehmer jedoch, dass die öffentliche Hand ihre Rechnungen nur zögerlich bezahlt. Dieser Umstand ist nach Ansicht des FG München aber kein Grund, dem Unternehmen Stundungszinsen für fällige Steuerzahlungen zu erlassen. Das gilt selbst dann, wenn es um nicht beglichene fällige Forderungen gegenüber der öffentlichen Hand von rund 1,2 Mio. EUR geht, die nicht verzinst werden. Hier liegt kein unabwendbares Ereignis vor. Der Unternehmer hat angemessene Zeit, sich auf die Steuernachforderung vorzubereiten.
Offene Forderungen gegen die öffentliche Hand bedingen auch keinen Zinserlass aus sachlichen Gründen. Unternehmen stehen als Gläubiger öffentlicher Auftraggeber die allgemeinen zivilrechtlichen Mittel zur Verfügung, um fällige Forderungen einzutreiben. Verzichten sie hierauf oder lassen sich die Ansprüche nicht sofort eintreiben, kann es nicht Aufgabe des Fiskus sein, als zentrale Verrechnungsstelle zu fungieren. Daher ist es dem Betrieb zuzumuten, sich die benötigten Mittel zur Steuerzahlung über den Kapitalmarkt zu besorgen. Der BFH hat nachträglich die Revision zugelassen.
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