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  • § 222 AO - Stundung kann auch auf sachlichen Gründen basieren

    Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können gemäß § 222 AO gestundet werden, wenn deren Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schulner bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die erhebliche Härte kann nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich begründet sein.  

     

    Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit ein Erstattungsanspruch besteht, dieser bald fällig wird und dann zur Tilgung der offenen Steuerforderung verwendet werden kann. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ist es in diesen Fällen unzulässig, wenn eine Leistung erst gefordert wird, die als bald zurückerstattet wird. Die Finanzverwaltung hat sich nun dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine solche technische Stundung erfolgen kann.  

     

    Um die Steuer zu stunden, kommt neben der Verrechnung auch eine Minderung der Forderung durch Verlustrück- oder -vortrag in Betracht, Allerdings muss der Gegenanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen und die Steuererklärung bereits eingereicht sein, aus der sich die Aufrechnung ergibt. Für den Verlustrücktrag bedeutet das, dass dem Finanzamt die vollständigen Erklärungen für beide Jahre vorliegen müssen. Ergibt sich das Minus aus Beteiligungseinkünften, muss dem Betriebsstättenfinanzamt eine Feststellungserklärung vorliegen.