§ 227 AO – Kein Erlass von Steuerzinsen bei schuldhaft langer Bearbeitungsdauer
Der BFH hat erneut bekräftigt, dass einer Festsetzung von Nachforderungszinsen auch dann nichts entgegensteht, wenn Finanzbeamte die Bearbeitung der Steuererklärung schuldhaft verzögert haben und den Bescheid beispielsweise erst 14 Monate nach Eingang erlassen. Denn durch die Zinsen wird lediglich ein Ausgleich dafür geschaffen, dass Steuern – aus welchen Gründen auch immer – zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden.
Es entspricht dem allgemeinen Zweck des § 233a AO, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen aufgrund der verspätet bezahlten Schuld auszugleichen. Die Zinsen sind daher weder Sanktion noch Druckmittel oder Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend sein, ob der typisierend unterstellte Zinsvorteil auf einer verzögerten Einreichung der Steuererklärung oder einer Bearbeitung durch das Finanzamt beruht.
Im zugrunde liegenden Fall ergingen die Steuerbescheide erst über ein Jahr nach Abschluss der Betriebsprüfung. Dass die Nachzahlungen bei anderen Unternehmen im Schnitt schneller eingefordert werden, ist unerheblich. Das Finanzamt ist lediglich zum Erlass der Nachforderungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen verpflichtet, wenn der Steuerpflichtige die Behörde unverzüglich auf eine zu niedrige Steuerfestsetzung hingewiesen und den zu wenig gezahlten Betrag zur sofortigen Rückzahlung an das Finanzamt auf einem Girokonto bereitgehalten hat. In diesem Fall hatte er keinen Zinsvorteil.
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