§ 22a EStG – Rentenbezugsmitteilung
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie Versicherungsunternehmen müssen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis Ende Mai die ausgezahlten Rentenleistungen des Vorjahres mitteilen. Von dort werden die Daten den Landesrechenzentren überstellt und dann nach Vorauswahl an die zuständigen Finanzämter übermittelt. Diese Vorschrift stammt aus dem Alterseinkünftegesetz und ist erstmals für in 2005 zufließende Renten anzuwenden. Inhalt dieser Rentenbezugsmitteilung sind:
- Identifikationsnummer (§ 139b AO), Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Leistungsempfängers
- Zahlungen, getrennt nach Leibrente und privaten Renten
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Leistungsbezugs
- Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen
Diese Vorschrift sorgt nun rund acht Monate nach Verkündung des Gesetzes für mediales Aufsehen. Denn durch die Rentenbezugsmitteilung fallen auch Rentner auf, die in den vergangenen Jahren keine Steuererklärung abgegeben haben oder für 2005 auf Grund der höheren Besteuerung von Altersrenten wieder oberhalb des Grundfreibetrags liegen. Dies soll bereits in diesem Jahr rund 2,2 Mio. Bürger treffen. Die Aufforderung, eine Steuererklärung abzugeben, ist daher nahe liegend. Über die dann eingereichten Daten werden auch Nebeneinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieten transparent. Die Nachfrage nach entsprechenden Einnahmen in vergangenen Jahren und Gründe für deren Verschweigen sind vorprogrammiert. Nachzahlungen sowie möglicherweise die Einleitung eines Strafverfahrens könnten die negative Folge sein.
Bis zu 400.000 Rentner könnten hierbei ins Visier der Finanzverwaltung geraten, schätzt die Deutsche Steuergewerkschaft. Ob diese Zahl stimmt und ob sich alle strafbar gemacht haben oder eher aus Unwissenheit bislang keine Steuererklärung eingereicht haben, werden die Einzelfälle zeigen. Problematisch wird es bei Zahlungen aus privaten Lebensversicherungen, und dies nicht nur für Ruheständler. Wurden in den Vorjahren jeweils Steuererklärungen abgegeben und diese Einnahmen nicht aufgeführt, wird dies über den neuen Informationsfluss bekannt.
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