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  • § 23 EStG - Aktuelle Vorfälle

    Umtausch von Argentinien-Bonds

    Das bis Ende Februar 2005 laufende Umschuldungsangebot des Staates Argentinien haben rund 76 v.H. der Besitzer angenommen, obwohl sie bis zu 66 v.H. ihres Nennwerts verloren und drei Jahre lang auf Zinsen verzichtet haben. Jetzt stellt sich die Frage, wie der Tausch von alten in neue Anleihen steuerlich zu behandeln ist. Die Finanzverwaltung stuft die notleidenden Argentinien-Bonds nicht als Finanzinnovation ein. Der Tausch ist daher nur dann als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen, wenn die Anleihen innerhalb eines Jahres vor Annahme des Umtauschangebots gekauft wurden. Als Veräußerungserlös ist dann der Börsenkurs der neuen Bonds maßgebend.  

     

    Allerdings ist strittig, ob die alten Anleihen keine Anlagen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG darstellen. Dem BFH liegen zwei Revisionen vor. Sollte es sich um Finanzinnovationen handeln, wäre der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und dem Abrechnungskurs der neu erhaltenen Papiere als positive oder negative Kapitaleinnahme zu versteuern. Anleger, die aus dem Umtausch einen Gewinn vorweisen, sollten die Auffassung der Verwaltung teilen, die übrigen setzen ihre Verluste als Kapitaleinnahmen an. 

     

    Auf jeden Fall als Finanzinnovation gelten die im Rahmen der Umschuldung angebotenen neuen Argentinien-Bonds. Denn bei den drei offerierten Varianten handelt es sich entweder um Stufenzinsanleihen oder Papiere mit Aufzinsungscharakter.