§ 23 EStG - Ansatz von ehemaligen Verlusten
aus privaten Veräußerungsgeschäften
Durch das Jahressteuergesetz 2007 wurde § 23 EStG insoweit geändert, dass die nachträgliche Feststellung von Veräußerungsverlusten im Entstehungsjahr generell nur in offenen Fällen möglich ist. Der Gesetzgeber hat das Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 10d Abs. 4 EStG in § 23 Abs. 3 S. 9 EStG rückwirkend normiert. Diese Gesetzesänderung war eine Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung, wonach über Spekulationsverluste erst im späteren Jahr der Verrechnung zu entscheiden ist. Damit wurde die Option eröffnet, ehemals nicht erklärte Börsenverluste in nachfolgenden Veranlagungen mit entsprechenden Gewinnen nachzumelden. Dies wurde nun gesetzlich revidiert.
Nach Auffassung der Verwaltung sind Anträge auf Verlustberücksichtigung abzulehnen, wenn diese nach Ablauf der Verjährungsfrist für das Entstehungsjahr der Verluste eingegangen sind. Damit entfällt die Berücksichtigung der ehemaligen Veräußerungsverluste endgültig. Sofern noch keine Verjährung eingetreten ist, prüfen die Finanzämter, ob der Bescheid im Verlustentstehungsjahr bestandskräftig ist. Dann wird der Antrag mit Verweis auf § 10d EStG abgelehnt, weil bei bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden keine erstmalige Feststellung der Verluste nach § 23 EStG möglich ist.
Praxishinweis: Zur Gesetzesänderung und zur Frage einer unzulässigen Rückwirkung sind zahlreiche Revisionen anhängig. Einsprüche gegen die Ablehnung der Feststellung von Spekulationsverlusten aus alten Jahren ruhen daher kraft Gesetzes. Anleger sollten die ehemaligen Börsenverluste in den Erklärungen nachmelden, die Spekulationsgewinne ausweisen. Gegen die Ablehnung sollte dann Einspruch eingelegt werden.
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