§ 23 EStG – Auswirkung des Verlustansatzeserst im späteren Verrechnungsjahr
Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung ist über die Berücksichtigung von Spekulationsverlusten erst in den Jahren zu entscheiden, in denen der Anleger positive private Veräußerungsgeschäfte erzielt und es dadurch zu einer Verrechnung der Verluste kommen kann (s. AStW 06, 392).Begründet wird das damit, dass § 23 EStG kein gesondertes Feststellungsverfahren für negative Einkünfte vorsieht. Die Verwaltung hingegen wendet bislang die Regelungen des § 10d EStG an, sodass ein Verlustfeststellungsbescheid für das Entstehungsjahr erforderlich ist.
Die Anwendung des Urteils hat die positive Auswirkung, dass bislang nicht erklärte Altverluste noch nachträglich geltend gemacht werden können. Das gelingt in der Veranlagung, in der Gewinne entstanden sind. Dieser Bescheid kann auch schon bestandskräftig sein. Dann erfolgt eine Berichtigung nach § 174 Abs. 3 AO wegen widerstreitender Festsetzung. Der Ansatz kann sogar bis zur Verjährung nachgeholt werden. Die Festsetzungsfrist im Entstehungsjahr der Verluste ist hingegen unerheblich.
Allerdings hat diese neue Sichtweise auch negative praktische Folgen. Sofern in aktuellen Jahren Verluste mit Wertpapieren anfallen, kann über deren Berücksichtigung erst einmal nicht entschieden werden. Anleger müssen ihre Belege also so lange aufbewahren, bis ein Jahr mit entsprechenden Gewinnen kommt. Reichen diese Gewinne nicht aus, um den gesamten vorherigen Verlust auszugleichen, müssen die Beträge weiterhin vorgehalten werden. Damit kommt es zu der unbefriedigenden Situation, dass Verluste im Jahr ihrer Entstehung erst einmal unbeachtet bleiben.
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