§ 23 EStG - Bei Bezugsrechten ist das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden
Der Verkauf von im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhaltenen Bezugsrechten (s.a. AStW 06, 127) ist steuerpflichtig, sofern die mit dem Erwerb der Altaktien beginnende Spekulationsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Der BFH hat nun festgestellt, dass in diesem Fall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach § 3 Nr.40j EStG ist 50 v.H. des Preises bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft steuerfrei, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören. Zu diesen Anteilen zählen auch Bezugsrechte. Das wirkte sich im Urteilsfall negativ aus, da es sich um ein Verlustgeschäft gehandelt hatte. Das konnte nunmehr nur zu 50 v.H. steuerlich geltend gemacht werden.
§ 17 Abs.1 EStG rechnet zu den Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Anwartschaften auf Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, um dadurch die Realisierung einer Wertsteigerung zu erfassen, zu der es bei der Veräußerung eines Bezugsrechts kommt. Weil auch § 23 EStG derartige Wertsteigerungen erfasst, ist es geboten, das Halbeinkünfteverfahren auch hier entsprechend auszulegen. Bei einer Kapitalerhöhung verkörpern die Bezugsrechte die bisher allein durch die Altaktien repräsentierte Substanz der AG. Ihre Veräußerung ist steuerrechtlich wie die Veräußerung von Anteilen zu behandeln und somit nur zur Hälfte zu besteuern.
Praxishinweis: Die Anschaffungskosten der Bezugsrechte ergeben sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises im Verhältnis zum Kurs der Altaktie vor der Kapitalerhöhung. Der hiernach ermittelte Wert wird nun dem Verkaufspreis gegenübergestellt und ergibt dann mit 50 v.H. den Veräußerungserlös nach § 23 EStG. Dies war auch bislang bereits die Auffassung der Finanzverwaltung. Gleichzeitig mindert sich der ehemalige Kaufkurs der Altaktien um die errechneten Anschaffungskosten des Bezugswertes.
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