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  • § 23 EStG - Beschränkter Ausgleich von Spekulationsverlusten ist verfassungsgemäß

    Der BFH hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften verfassungsgemäß ist. Danach können Spekulationsverluste nur mit Gewinnen aus getätigten privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Zeitraum, mit Gewinnen des Vorjahres oder durch Vortrag für künftige Zeiträume verrechnet werden. Begründet wird dies mit der Sonderbehandlung, dass der Gesetzgeber nur die innerhalb einer bestimmten Frist entstandenen Gewinne und Verluste der Besteuerung unterwirft.  

     

    Anleger können damit - anders als bei anderen Einkunftsarten - durch die bewusste Steuerung des Verkaufszeitpunkts Gewinne steuerfrei vereinnahmen. Diese Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt die gesetzliche Beschränkung des Verlustausgleichs. Anlegern bleibt bis zur Einführung der Abgeltungsteuer bei vorliegenden Verlusten also nur, entsprechende Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist zu realisieren. Dabei ist die Verrechnung zwischen Wertpapier-, Terminmarkt- und Immobiliengeschäften möglich.  

     

    Praxishinweise:  

    • Der BFH macht im Urteil auch deutlich, dass die Verlustausgleichsbeschränkung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass verlustbringende Wertpapiere wie Aktien dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden. Trotz eindeutiger Einbuchung versagte er die Behandlung der Aktien als Betriebsvermögen. Hierzu muss der Wertpapierhandel schon als solcher eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Die von der Verwaltung hierzu aufgestellten strengen Anforderungen sind in H 15.7 Abs. 9 EStH vermerkt.

     

    • Der Ausschluss des Ausgleichs für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt auch im Rahmen der Bemessung des Grenzbetrages für das Kindergeld, so das FG Düsseldorf.