§ 23 EStG - Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus 1996 war verfassungsgemäß
Das vom BVerfG bemängelte Erhebungsdefizit bei privaten Veräußerungsgeschäften in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 besteht nach dem Urteil des FG Niedersachsen auch in den Vorjahren. Jedoch war dem Gesetzgeber nach Auffassung der Richter hier noch eine Übergangsfrist einzuräumen, sodass die Besteuerung im Jahr 1996 verfassungsgemäß ist. Zudem war die Situation an den Aktienmärkten ganz anders. Der Börsenboom im Privatkundengeschäft setzte erst anschließend ein und warf die Frage der Aufdeckung von nicht deklarierten Spekulationsgewinnen auf. Insoweit musste der Gesetzgeber noch nicht zwingend handeln.
Zwar wurde Revision eingelegt, sodass Anleger ihre Fälle aus 1996 über ein ruhendes Verfahren und ab 1999 durch den Vorläufigkeitsvermerk offenhalten können. Allerdings besteht für die Altjahre wenig Aussicht auf Erfolg, denn das BVerfG hat erst jüngst zwei Beschwerden für 1996 hinsichtlich § 23 EStG als unzulässig abgewiesen und der BFH kommt zum gleichen Ergebnis.
Fundstellen:
FG Niedersachsen 8.5.07, 15 K 96/07,Revision unter IX R 31/07
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