§ 23 EStG - Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 ist verfassungsgemäß
Das BVerfG hatte die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt. Mehrere Finanzgerichte kamen anschließend für andere Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die Steuer ab dem Jahr 1999 nur noch vorläufig festgesetzt wird. Jetzt hat der BFH entschieden, dass die Erhebungsdefizite für das Jahr 1999 beseitigt sind.
Kontenabruf beseitigt die Erhebungsdefizite in 1999
Nach Auffassung des BFH ist die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß, da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt das Verfahren zum Kontenabruf erst seit April 2005; hierdurch können aber auch Sachverhalte früherer Jahre erstmalig ermittelt werden. Das gilt insbesondere, da die Festsetzungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen ist.
Die Finanzbehörden können nunmehr für das Jahr 1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren sie bei der Veranlagung 2004 oder 2005 durch die neue Jahresbescheinigung, wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots unterhalten, hierfür aber keine Gewinne erklärt hatte. Der gezielte Zugriff auf die Stammdaten verschafft den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten. Dies ermöglicht aber weitere Ermittlungen, um Wertpapiergeschäfte zu finden. Durch den Kontenabruf kann effektiv ermittelt werden, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht mehr auszugehen ist. Das besteht lediglich weiterhin bei Auslandsdepots. Das ist dem Gesetzgeber aber nicht zuzurechnen.
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