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  • § 23 EStG - Die Ausgabe neuer Aktien ist kein Anschaffungsvorgang

    Die Auswirkungen von Firmenübernahmen oder -abspaltungen bemerken Anleger zumeist, wenn sie zu ihren bisherigen Anteilen auch noch Aktien der anderen Firma erhalten. Dieser Spin-Off führt grundsätzlich nicht zu einem steuerpflichtigen Vorgang, da die neu hinzugekommenen Werte zu den anteiligen Kaufkursen der Alt-Aktie erworben werden. Der ehemals gezahlte Preis wird lediglich neu verteilt. Dies gilt allerdings nur bei inländischen Aktiengesellschaften, welche eine Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensübertragung nach dem UmwStG vornehmen und § 15 Abs. 1i.V.m. § 13 Abs. 2 UmwStG anwenden.  

     

    Insbesondere bei ausländischen Firmen führt ein Spin-Off hingegen zu einer Sachausschüttung. Der Anleger hat somit Kapitaleinnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern, die mit dem Börsenkurs angesetzt werden. Unabhängig von der Beurteilung der neuen Aktien als Einnahme beginnt nach Auffassung der Finanzverwaltung für diese Werte auch eine neue Spekulationsfrist. Somit löst ein Verkauf innerhalb der nächsten zwölf Monate einen Vorgang nach § 23 EStG aus, selbst wenn die Aktien der Mutterfirma bereits seit Jahren im Depot liegen. Anschaffungszeitpunkt ist hierbei die Eintragung der Abspaltung ins Handelsregister.  

     

    Dieser Ansicht widerspricht das FG Rheinland-Pfalz, indem es bezogen auf die neuen Aktien keinen Anschaffungsvorgang annimmt. Daher ist nur der Kaufzeitpunkt der Alt-Aktien entscheidend. Liegt dieser zumindest ein Jahr zurück, können alle Aktien steuerfrei veräußert werden.