§ 23 EStG - Die Realisierung von Spekulationsverlusten als Steuerminderungsstrategie
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg in einem nicht rechtskräftigen Urteil vom 9.Juli 2004 stellt es einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn einzig zu dem Zweck, einen Spekulationsverlust zu erzielen, zeitgleich ohne erkennbares Kursrisiko ein Verkaufs- und ein Kaufauftrag für Wertpapiere erteilt wird. In diesem Fall fehlt es an dem für die Erzielung eines Spekulationsverlustes erforderlichen wirtschaftlichen Veräußerungsvorgang.
Wenn ein Steuerpflichtiger nach einem Kursrückgang Spekulationsverluste realisiert, um diese Verluste mit anderen Spekulationsgewinnen verrechnen zu können, sollte er es also vermeiden, die gleichen Wertpapiere zeitgleich zu verkaufen und zurück zu kaufen. Unbedenklich ist es dagegen, wenn nach einem Verkauf sogleich andere Wertpapiere gekauft werden, z.B. ein ähnlicher Investmentfonds einer anderen Fondsgesellschaft. Eine solche Strategie zur Reduzierung der steuerpflichtigen Spekulationsgewinne ist immer dann sinnvoll, wenn die Steuerersparnisse höher sind als die anfallenden Spesen. Das gilt auch im Jahr 2005, weil die Besteuerung der Spekulationsgeschäfte nur in den Jahren vor 2004 möglicherweise verfassungswidrig ist.
Urteil des FG Hamburg v. 9.7.04 (VII 52/02-Rev.eingel.; Az. des BFH: IX R 33/04) in DStRE 2004 S.1334.
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