§ 23 EStG - Einspruchshinweise i.V.m. der Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte
Die zahlreichen Urteile und Verwaltungserlasse zur Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte machen es derzeit schwer, den Überblick zu behalten. Nachfolgend haben wir deshalb den aktuellen Stand zusammengestellt:
Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren
Das Bundesverfassungsgericht hat am 9.März 2004 (2 BvL 17/02) entschieden, dass die Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.V.m. Wertpieren in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig war. Gezahlte Steuern können also in allen noch offenen Fällen zurückgefordert werden. Nachteilig ist insoweit, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.V.m. Wertpapieren, die in den Jahren 1997 und 1998 entstanden sind, nach Ansicht des BFH in einem Urteil vom 14.Juli 2004 in den Folgejahren nicht mehr mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden dürfen. Zu dieser Frage ist jedoch inzwischen eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1935/04), so dass entsprechende Streitfälle offen gehalten werden sollten.
Auch in den Jahren 1999 - 2003bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren. Siehe hierzu u.a. einen Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.August 2004 (2 K 1633/02); Az. des BFH: IX R 49/04 in EFG 2004 S.1840). Es empfiehlt sich deshalb, Steuerbescheide der Jahre 1999 - 2003 offen zu halten, wenn in diesen Jahren Spekulationsgewinne aus Wertpapieren erklärt wurden. Nach einem BMF-Schreiben vom 19.Juli 2004 (IV D 2-S 0338-73/04 in BStBl 2004 I,610) ruhen offene Bescheide auf Antrag und die Finanzverwaltung gewährt Aussetzung der Vollziehung.
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