§ 23 EStG – Erneuter Anruf des BVerfG wegen Widrigkeiten bei Börsengeschäften
Das FG Münster hatte bereits mit Beschluss vom 5.4.2005 (s. AStW 05, 434) das BVerfG hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit privater Wertpapiergeschäfte für 1996 angerufen. Nunmehr hält das Gericht mit Beschluss vom 13.7.2005 auch die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren der Jahre 1994 und 1995 für verfassungswidrig und hat die Frage ebenfalls dem BVerfG vorgelegt. Wie in den Jahren 1997 bis 1998, für die das BVerfG die Verfassungswidrigkeit bereits festgestellt hat, bestehe auch für frühere Zeiträume ein vergleichbares strukturelles Vollzugsdefizit. Denn das Entdeckungsrisiko für Anleger war bei mangelnder Deklaration der Gewinne sehr gering.
Dem Gesetzgeber ist nach einem Urteil des BVerfG zur Zinsbesteuerung aus dem Jahr 1991 eine Übergangszeit für die Beseitigung dieser Mängel einzuräumen. Nach Auffassung des BFH soll diese Übergangsfrist zumindest noch das Jahr 1994 umfassen. Dem widerspricht das FG Münster mit seinem Urteil. Denn das BVerfG habe dem Gesetzgeber eine Übergangszeit zur Beseitigung der verfassungswidrigen Rechtslage bei den Zinseinnahmen bis zum 1.1.1993 eingeräumt. Diese müsse auch für die Besteuerung privater Wertpapiergeschäfte gelten.
Praxishinweis: Somit liegen dem BVerfG nunmehr die Fragen zu den Erhebungsdefiziten für die Jahre 1994 bis 1996 vor. Darüber hinaus geht es auch noch um die Besteuerung von Optionsprämien als sonstige Einnahmen nach § 22 EStG. Anleger sollten die betreffenden Veranlagungszeiträume offen halten, zumal die drei Jahre sowie generell die Optionsprämien nicht vom Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung erfasst werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig